Voraussetzungen für die Zwischenprüfung, Frage zu Formulierung in SPoL
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Liebes Main-Lehramt-Team,
in der Prüfungsordnung steht im Abschnitt XI zur Zwischenprüfung, dass im Studiengang L1 60CP erreicht werden müssen. Außerdem gibt es folgende Bedingung:

„für L1: mindestens insgesamt 6 CP aus Allgemeine Grundschuldidaktik bzw. ästhetische Erziehung bzw. Bildungswissenschaften und mindestens jeweils 6 CP aus den weiteren Studienanteilen;“

Verstehe ich das richtig, dass ich die Formulierung mit „bzw.“ wie ein „oder“ betrachten muss, dass ich also aus all den Fächern AGD, ÄE und BW insgesamt mindestens 6 CP erreicht haben muss? Ich habe dieses Semester nämlich kein ÄE-Seminar erhalten, würde aber gern schon die Zwischenprüfung anmelden.

Vielen Dank für eure Antwort!

Antwort

  1. ZPL

    Liebe*r Studierende*r,

    für die Zwischenprüfung in L1 sind 60 CP benötigt. Mindestens 6 CP müssen dabei im Bereich Bildungswissenschaften, AGD oder Ästhetische Bildung erbracht worden sein. Das heißt, es müssen nicht in jedem dieser Studienanteile 6 CP erbracht werden, sondern Sie müssen insgesamt auf mindestens 6 CP kommen. Es ist also nicht notwendig, dass das Modul Ästhetische Bildung zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung belegt worden ist, wenn Sie durch die Bildungswissenschaften oder AGD bereits 6 CP vorweisen können sowie hinreichend CP in den einzelnen Unterrichtsfächern vorliegen.

    Wichtig ist hierbei, dass wir nur abgeschlossene Module für die Zwischenprüfung berücksichtigen können, d. h. es müssen alle Leistungen des einzubringenden Moduls erbracht und uns als bestanden durch die Prüfenden zurückgemeldet worden sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jacqueline Weiß

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