Freiversuchsregelung WS 21/22
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Fragen in Bezug auf die Freiversuchsregelung (Stand 30.11.2021 09:00 Uhr).

Gibt es Freiversuche (FV) für alle Prüfungen der Lehramtsstudenten?
Kann ich FV in beliebig vielen Fächern im gleichen Semester nutzen (bspw. 20 Prüfungen, alle im Freiversuch)?

Was sind die Konsequenzen von nicht bestandenen Freiversuchen, außer dass ich in den betroffenen Prüfungen keinen Freiversuch mehr habe?

2 Antworten

  1. Jennifer aus dem Info-Café Main-Lehramt

    Guten Tag,
    so wie ich es verstehe gilt die Freiversuchsregelung auch für die Prüfungen der Lehramtsstudierenden.
    Darüber hinaus verstehe ich es so, dass für jede Prüfung (außer Abschlussprüfung), die im WiSe21/22 abgelegt wird, ein Freiversuch zur Verfügung steht, sofern dieser nicht in Vergangenen Semestern schon in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Prüfungen, die man in dem Semester hat und bei denen der Freiversuch gebraucht wird, ist dabei irrelevant.
    Weitere Konsequenzen gibt es soweit ich weiß nicht. Ob man nach Inanspruchnahme des Freiversuchs verpflichtet ist die entsprechende Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, weiß ich leider nicht. In der Hinsicht würde ich dir empfehlen, die entsprechende Regelung beim ZPL zu erfragen.

    VG
    Jenny

  2. ZPL

    Liebe*r Studierende*r,

    Studierende werden im Wintersemester 2021/22 nicht verpflichtend zu Wiederholungsprüfungen angemeldet.
    Aufgrund der Corona-Situation müssen Wiederholungsprüfungen voraussichtlich erst in einem späteren Semester verpflichtend angetreten werden. Ausgenommen davon sind nicht bestandene Praktikumsberichte für die Schulpraktischen Studien und das Praxissemester.

    Sollten elektronische Anmeldungen zu Wiederholungsprüfungen freigeschaltet werden, erfahren Sie dies über die jeweilige fachspezifische Informationsseite auf der ZPL-Webseite. In allen anderen Fällen erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung mit Antritt der Prüfungsleistung, sofern die Lehrperson nicht aus organisatorischen Gründen ein anderes Anmeldeverfahren bekanntgegeben hat.

    Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden.

    Viele Grüße,
    Ihr ZPL

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