Ende des Jahres 2019 wurde durch den Bundestag und Bundesrat das Masernschutzgesetz beschlossen. Das zum 01. März 2020 in Kraft getretene Gesetz ändert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). So wird u.a. geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, also Schulen und Kindertageseinrichtungen, tätig sind, den Nachweis der altersgerechten nach STIKO-empfohlenen Masernimpfungen erbringen müssen. Das bedeutet, dass alle PraktikantInnen den Masernimpfschutz den Schulen bei Prüfung nachweisen müssen, ansonsten ist ein Schulpraktikum nicht möglich. Sollten Studierende nicht gegen Masern geimpft sein, muss die Impfung sofort nachgeholt werden. Besteht eine Immunität, muss diese ärztlich nachgewiesen werden. Die Prüfpflicht obliegt den Einrichtungen, d.h. den Schulen. Bitte überprüfen Sie rechtzeitig vor Praktikumsbeginn Ihren Masernimpfschutz. Mehr Informationen zum Masernschutzgesetz erhalten Sie auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums.