Zum Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen heißt es in der SPoL, § 37:
(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (Note 4,0; 05 Notenpunkte) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.
(2) Eine kumulative Modulprüfung ist bestanden, wenn die errechnete Gesamtnote gemäß § 36 Abs.4 mindestens „ausreichend“ (Note 4,0; 05 Notenpunkte) ausmacht (Ausgleichsregelung).
Lt. Beschluss des Prüfungsausschusses für Lehramtsstudiengänge vom 15.5.2017 ist bei der Errechnung der Gesamtnote unter Verwendung der Notenpunkteskala kaufmännisch zu runden. Die Bestehensgrenze wird in diesem Rahmen bei 4,5 Notenpunkten gesetzt (aufzurunden auf 5 Notenpunkte).
Zum Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen heißt es in der SPoL, § 37:
(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (Note 4,0; 05 Notenpunkte) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.
(2) Eine kumulative Modulprüfung ist bestanden, wenn die errechnete Gesamtnote gemäß § 36 Abs.4 mindestens „ausreichend“ (Note 4,0; 05 Notenpunkte) ausmacht (Ausgleichsregelung).
Lt. Beschluss des Prüfungsausschusses für Lehramtsstudiengänge vom 15.5.2017 ist bei der Errechnung der Gesamtnote unter Verwendung der Notenpunkteskala kaufmännisch zu runden. Die Bestehensgrenze wird in diesem Rahmen bei 4,5 Notenpunkten gesetzt (aufzurunden auf 5 Notenpunkte).