Prüfungsanspruch bei Wechsel
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Gemäß §7 der Studien- und Prüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge mit Abschluss Erste Staatsprüfung von der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main vom 18. Juli 2016 (SPoL) sind Sie zur möglichen Immatrikulation berechtigt, wenn Sie über einen Prüfungsanspruch in dem gewünschten Lehramtsstudiengang verfügen.
Der Prüfungsanspruch ist das Recht, in einem Studiengang oder Studienanteil Studien-und Prüfungsleistungen ablegen zu dürfen. Er besteht i.d.R., solange Sie keine Prüfung endgültig nicht bestehen. Kommt es zu einem endgültigen Nichtbestehen und zum Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Studiengang, kann es sein, dass dieser Verlust auf vergleichbare Studiengänge und Studienanteile (auch an anderen Universitäten) übertragen wird und Sie an einer entsprechenden Immatrikulation hindert.
Wenn Sie sich nach einem Fach- oder Universitätswechsel auf ein höheres Fachsemester in einem Lehramtsstudiengang mit Abschluss Erste Staatsprüfung an der Goethe-Universität bewerben, müssen Sie daher wie alle Studierenden nach Ihrer Immatrikulation, spätestens aber innerhalb des ersten Fachsemesters Ihre Erstmeldung beim Zentralen Prüfungsamt für Lehramtsstudiengänge einreichen. Bitte bedenken Sie die Notwendigkeit der Erstmeldung frühzeitig, da Sie sich ohne diese nicht zu Prüfungen anmelden dürfen!
Weitere Informationen zum Procedere und der Anrechnung von Leistungen finden Sie hier.

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