In §38 (8) der SPoL heißt es zum Nichtbestehen von Prüfungen: „Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten und gelten insofern als angemeldet. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.“ Studierenden stehen für nicht bestandene Prüfungen zwei Wiederholungen zur Verfügung. Studierenden, die einen verbindlichen Wiederholungstermin ohne triftigen Grund versäumen, wird ein Fehlversuch verbucht, der auf die Anzahl der Versuche angerechnet wird! |